Wer Roundup auf dem Hof, im Garten oder an Wegen einsetzen will, sollte vorher genau prüfen, ob die konkrete Anwendung überhaupt erlaubt ist. Entscheidend sind nicht nur der Markenname, sondern der Wirkstoff Glyphosat, die Zulassung des einzelnen Produkts, der Einsatzort und die Gebrauchsanleitung. Dieser Beitrag zeigt, welche Verbote 2026 gelten, wann ein Bußgeld droht, wie sich Verstöße auf Agrarförderung und Steuern auswirken und welche Prüfung ich vor jeder Anwendung für unverzichtbar halte.
Entscheidend sind Zulassung, Einsatzort und Zweck der Anwendung
- Kein pauschales Totalverbot: Glyphosat und einzelne Roundup-Produkte dürfen in Deutschland unter engen Bedingungen weiterhin eingesetzt werden.
- Bis zu 50.000 Euro Bußgeld können bei verbotener oder nicht sachgerechter Anwendung nach dem Pflanzenschutzgesetz möglich sein.
- Haus- und Kleingärten, befestigte Flächen, Gewässernähe und bestimmte Schutzgebiete sind besonders kritisch oder grundsätzlich ausgeschlossen.
- Direktzahlungen können sinken, wenn ein Verstoß zugleich Anforderungen der GAP-Konditionalität verletzt.
- Bußgelder sind steuerlich grundsätzlich nicht abziehbar, auch wenn der Verstoß im landwirtschaftlichen Betrieb passiert ist.

Roundup ist nicht generell verboten, aber die Anwendung ist stark begrenzt
Die wichtigste Korrektur zu vielen pauschalen Aussagen lautet: Roundup ist nicht als gesamte Produktfamilie automatisch verboten. Roundup ist eine Marke, unter der verschiedene Pflanzenschutzmittel verkauft werden. Maßgeblich ist deshalb immer die Zulassungsnummer des konkreten Produkts und nicht allein der Name auf dem Kanister.
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit führt die zugelassenen Mittel in einer laufend aktualisierten Datenbank. Ein Beispiel ist Roundup REKORD, dessen Zulassung derzeit bis zum 15. Dezember 2026 läuft. Eine Zulassung bedeutet aber nicht, dass das Mittel überall und für jeden Zweck eingesetzt werden darf.
Nach § 12 des Pflanzenschutzgesetzes darf ein zugelassenes Mittel nur in den festgelegten Kulturen, gegen die zugelassenen Schadpflanzen und nach den aktuellen Anwendungsbestimmungen verwendet werden. Wer das Mittel auf eine andere Fläche spritzt, eine höhere Menge ausbringt oder die vorgeschriebene Anwendung verändert, handelt rechtlich nicht mehr bestimmungsgemäß.
Wo Glyphosat besonders eingeschränkt ist
| Situation | Rechtliche Einordnung |
|---|---|
| Haus- und Kleingarten | Grundsätzlich verboten, sofern keine eng begrenzte ältere Zulassungsentscheidung eine Ausnahme trägt. |
| Versiegelte Flächen und befestigte Wege | Verboten, wenn Abschwemmung in Kanalisation, Drainagen oder Gewässer möglich ist. |
| Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete | Es gelten zusätzliche Verbote und Schutzbestimmungen. |
| Öffentliche Flächen und sensible Schutzgebiete | Die Anwendung ist regelmäßig ausgeschlossen oder nur unter besonderen Voraussetzungen möglich. |
| Acker- und Grünland | Keine freie Nutzung. Zulässig ist nur eine konkrete, zugelassene Anwendung nach Etikett und Fachrecht. |
Im Ackerbau bleiben vor allem flächige Vor- und Nacherntebehandlungen, Stoppelbehandlungen und die Sikkation stark eingeschränkt oder verboten. Die Sikkation ist die Behandlung kurz vor der Ernte, um Bestände künstlich abzutrocknen. Für bestimmte Direktsaat- und Mulchsaatverfahren können eng gefasste Ausnahmen gelten. Genau hier entstehen in der Praxis viele Fehler, weil eine frühere betriebliche Gewohnheit keine rechtliche Erlaubnis ersetzt.
Welche Strafen bei verbotenem Roundup-Einsatz drohen
Bei einem Verstoß handelt es sich häufig zunächst um eine Ordnungswidrigkeit. Das gilt etwa, wenn ein zugelassenes Mittel entgegen der Gebrauchsanleitung eingesetzt wird, auf einer verbotenen Fläche landet oder eine vorgeschriebene Anwendungsbeschränkung missachtet wird.
| Typischer Verstoß | Mögliche Folge |
|---|---|
| Anwendung entgegen Zulassung oder Gebrauchsanleitung | Bußgeld bis zu 50.000 Euro möglich |
| Anwendung auf verbotenen Flächen | Bußgeld, Anordnung zur Unterlassung und gegebenenfalls Beseitigung von Rückständen |
| Berufliche Anwendung ohne Sachkundenachweis | Bußgeld bis zu 50.000 Euro möglich |
| Verstoß gegen besondere Schutzgebiets- oder Gewässerregeln | Bußgeld und zusätzliche naturschutz- oder wasserrechtliche Folgen |
| Verkauf oder Inverkehrbringen nicht zugelassener Mittel | Bußgeld, Einziehung und in schweren Fällen Strafverfahren |
Die genannten 50.000 Euro sind ein gesetzlicher Höchstbetrag, keine automatisch verhängte Standardstrafe. Die Behörde bewertet unter anderem Vorsatz oder Fahrlässigkeit, die behandelte Fläche, die ausgebrachte Menge, die Wiederholung des Verstoßes, mögliche Schäden und den wirtschaftlichen Vorteil.
Zusätzlich können Pflanzenschutzmittel, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden. Bei Schäden durch Abdrift oder Abschwemmung kommen außerdem Ersatzansprüche von Nachbarn, Bewirtschaftern oder Grundstückseigentümern hinzu. Besonders teuer wird es, wenn Kulturen, Gewässer oder geschützte Lebensräume betroffen sind.
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Wann aus dem Bußgeld ein Strafverfahren werden kann
Eine falsche Anwendung von Roundup führt nicht automatisch zu einer Freiheitsstrafe. Strafrechtlich relevant werden vor allem Fälle, in denen ein ausdrücklich strafbewehrtes vollständiges Anwendungsverbot verletzt wird oder durch den Einsatz zusätzlich geschützte Tiere, Pflanzen oder Lebensstätten betroffen sind.
Das Pflanzenschutzgesetz sieht für bestimmte Verstöße gegen ein vollständiges Anwendungsverbot bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Diese Vorschrift darf aber nicht mit jeder Einschränkung für Glyphosat gleichgesetzt werden. Für den typischen Einsatz eines zugelassenen glyphosathaltigen Mittels auf der falschen Fläche steht meist das Bußgeldverfahren im Vordergrund.
Landwirte riskieren neben dem Bußgeld auch Förderzahlungen
Für Betriebe mit Direktzahlungen gibt es eine zweite finanzielle Ebene. Ein Verstoß gegen das Pflanzenschutzrecht kann zugleich eine Verletzung von Anforderungen der GAP-Konditionalität sein. Dann kann die Zahlstelle Direktzahlungen und bestimmte weitere flächen- oder tierbezogene Förderungen kürzen.
Das passiert nicht zwingend bei jeder einzelnen Ordnungswidrigkeit. Entscheidend ist, ob der konkrete Sachverhalt auch eine förderrechtliche Verpflichtung berührt. Wird ein Verstoß als geringfügig bewertet, kann eine Verwarnung mit Abhilfemaßnahme möglich sein. Bei einem normalen nicht vorsätzlichen Verstoß liegt der unionsrechtliche Regelsatz häufig bei 3 Prozent, wobei die konkrete Bewertung von Schwere, Ausmaß, Dauer und Wiederholung abhängt.
Bei besonders schwerwiegenden Folgen kann die Kürzung auf bis zu 10 Prozent steigen. Bei vorsätzlichen Verstößen sieht das deutsche Konditionalitätsrecht grundsätzlich einen Kürzungssatz von mindestens 15 Prozent vor. Wiederholungen können die Belastung weiter erhöhen und im Förderrecht sogar einen zeitweisen Ausschluss von Zahlungen nach sich ziehen.
Ich rate deshalb, einen Pflanzenschutzverstoß niemals nur als isoliertes Bußgeldproblem zu betrachten. Ein kleiner Fehler bei der Flächenkontrolle kann wirtschaftlich deutlich größer werden, wenn gleichzeitig eine Fördermittelkürzung, eine Rückforderung oder ein Streit über die Förderfähigkeit der Fläche ausgelöst wird.
Was der Verstoß steuerlich bedeutet
Ein Bußgeld ist auch dann nicht automatisch eine Betriebsausgabe, wenn Roundup im landwirtschaftlichen Betrieb eingesetzt wurde. Nach § 4 Absatz 5 Nummer 8 Einkommensteuergesetz dürfen Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder grundsätzlich den steuerlichen Gewinn nicht mindern.
Das gilt regelmäßig auch für unmittelbar damit verbundene Aufwendungen. Eine verhängte Geldbuße sollte daher nicht einfach auf ein normales Konto für Pflanzenschutzkosten gebucht werden. In der Buchführung muss sie getrennt und steuerlich korrekt behandelt werden, damit der Gewinn nicht unzulässig gekürzt wird.
Anders ist die Lage bei den laufenden Kosten einer rechtmäßigen Anwendung. Zugelassene Pflanzenschutzmittel, Arbeitszeit und ordnungsgemäße Ausbringung können grundsätzlich betriebliche Aufwendungen sein, sofern sie wirtschaftlich dem Betrieb zugeordnet werden können. Bei Schadensersatz, Reinigungsmaßnahmen oder Rückforderungen von Fördermitteln hängt die steuerliche Behandlung vom Einzelfall und vom konkreten Bescheid ab.
Für die Praxis bedeutet das: Ein verbotener Einsatz kann gleichzeitig Liquidität, Fördergeld und Steuerplanung belasten. Ich würde deshalb jeden Bußgeldbescheid und jede Fördermittelkürzung getrennt prüfen lassen, statt beide Vorgänge buchhalterisch in einen Topf zu werfen.
So prüfe ich die Anwendung vor dem Ausbringen
Die sicherste Kontrolle beginnt nicht am Spritzgerät, sondern beim Etikett. Vor einer Anwendung sollten mindestens diese Punkte dokumentiert werden:
- Produkt prüfen: Handelsname, Zulassungsnummer, Zulassungsende und aktuelle Gebrauchsanleitung kontrollieren.
- Fläche prüfen: Liegt sie in einem Wasser- oder Heilquellenschutzgebiet, Naturschutzgebiet, Natura-2000-Gebiet oder an einem Gewässer?
- Zweck prüfen: Passt die geplante Anwendung zur zugelassenen Kultur, zum Schadorganismus und zum vorgesehenen Anwendungszeitpunkt?
- Menge prüfen: Aufwandmenge, Zahl der Anwendungen, Abstände und alle zusätzlichen Auflagen einhalten.
- Sachkunde prüfen: Berufliche Anwender benötigen den erforderlichen Sachkundenachweis.
- Aufzeichnung sichern: Fläche, Datum, Mittel, Menge und Anlass der Anwendung nachvollziehbar festhalten.
Besonders häufig wird der Einsatzort unterschätzt. Ein Weg aus Schotter, ein Hofbereich mit Ablauf oder eine Fläche neben einem Graben wirkt auf den ersten Blick harmlos, kann rechtlich aber genau zu den kritischen Nichtkulturlandflächen gehören. Wenn Regen die Wirkstofflösung in einen Ablauf oder ein Gewässer tragen kann, ist die Anwendung regelmäßig nicht zulässig.
Auch die Formulierung „nur punktuell“ schützt nicht automatisch. Teilflächenbehandlungen können im landwirtschaftlichen Bereich erlaubt sein, wenn sie der konkreten Zulassung entsprechen und der Befall einen relevanten Umfang erreicht. Eine private Sichtprüfung ersetzt dabei keine fachliche Beurteilung und keine Dokumentation.
Eine kurze Prüfung verhindert meist die teuerste Fehlentscheidung
Wer Roundup einsetzen möchte, sollte nicht mit der Frage beginnen, wie hoch die Strafe ist, sondern ob Produkt, Fläche, Zweck und Zeitpunkt zusammenpassen. In Deutschland gibt es 2026 kein pauschales Verbot aller Roundup-Produkte, aber ein enges Netz aus Zulassungen, Anwendungsbeschränkungen, Schutzgebietsregeln und Förderauflagen.
Mein praktischer Rat lautet deshalb, die aktuelle Produktzulassung und die regionale Flächenregelung vor jeder Anwendung zu prüfen. Bei Unsicherheit ist eine kurze Rückfrage bei Pflanzenschutzdienst, Landwirtschaftskammer oder Steuerberatung deutlich günstiger als ein Bußgeld, eine Fördermittelkürzung und ein steuerlich nicht abziehbarer Aufwand.
